Allgemeine Beförderungsbedingungen
Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck
Dresdner Luftfahrtgesellschaft mbH (DLG)
Gültig ab 01.11.2002
Prämabel
(1) Die Dresdner Luftfahrtgesellschaft mbH (DLG) ist Anbieter von Charterflügen für Geschäfts- und Reiseflüge (Businesscharter), Frachtflüge, Privatcharterflüge,
Rundflüge, Foto- und andere Flüge der allgemeinen Luftfahrt.
Die DLG unterhält keinen Linien- und Pauschalreisenflugverkehr.
(2) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für alle Flüge der DLG, sofern nicht andere individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Fluggast, welcher eine Beförderung annimmt, unterwirft sich damit den Bestimmungen diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Für Frachtflüge gilt entsprechendes.
(3) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind anzuwenden, sofern sie mit anwendbarem Recht vereinbar sind. Wenn eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach dem anwendbaren Recht unwirksam ist, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(4) Kein Beauftragter, Angestellter oder Vertreter der DLG ist berechtigt, irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern oder darauf zu verzichten.
Vertrag
(1) Ein Beförderungsvertrag kommt im Flugverkehr bei Erwerb eines Beförderungsdokuments zwischen Luftfrachtführer und Fluggast zustande. Luftfrachtführer ist die Dresdner Luftfahrtgesellschaft mbH mit ihrem Geschäftssitz in 01640 Coswig, Salzstr. 18 und ihrer Betriebsstätte in 01589 Riesa, Leutewitzer Str. 61. Fluggast ist jede Person, die mit Zustimmung des Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll, ausgenommen Besatzungsmitglieder.
(2) Ein Beförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfrachtführer ist nach Auftragserteilung für den Flug durch den Fluggast mit der Auftrags- bzw. Buchungsbestätigung durch den Luftfrachtführer und der vollständigen Bezahlung des Flugpreises geschlossen.
(3) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur gegen Vorlage eines entsprechenden Beförderungsdokuments für den betreffenden Flug.
(4) Der verantwortliche Flugzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für einen bevorstehenden Flug zu ergreifen. Insofern hat der volle Entscheidungsbefugnisse über Fluggastbesatzung und Beladung sowie Verteilung des zu beförderndes Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird.
Identitätsnachweis
(1) Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich, die für die Beförderung unverzichtbaren Dokumente, insbesondere gültige Ausweispapiere mit sich zu führen, die den Einreisebestimmungen des jeweiliges Flugziels entsprechen. Der Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente nicht vorgelegt werden können. Etwaige Bußgelder, Strafgebühren, Zahlungen oder Ausgaben jeglicher Art infolge der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen müssen vom Fluggast selbst übernommen werden.
Ticket/ Beförderungsdokument
(1) Das Beförderungsdokument ist das durch die Beauftragten, Angestellten oder Vertreter der DLG ausgestellte Flugticket, der dem Vermerk "Flugschein/ Passengerticket" trägt und der Flugart, Flugstrecke, zwischen denen das Ticket zur Beförderung berechtigt, Flugdauer und Flugzeugtyp angibt. Ersatzweise gilt eine Buchungsbestätigung, die den Vermerk Beförderungsdokument und die notwendigen Fluginformationen enthält, als Beförderungsdokument.
(2) Der Fluggast erhält nach vollständiger Bezahlung des gebuchten Fluges sein Beförderungsdokument. Das Beförderungsdokument berechtigt zur Beförderung und ist bei Antritt des Fluges der Flugbesatzung vorzulegen.
(3) Das Beförderungsdokument ist 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
(4) Bei Verlust des Beförderungsdokumentes kann kein Ersatz geleistet werden.
(5) Das Beförderungsdokument ist nach dem Schengener Abkommen nicht übertragbar. Dies gilt jedoch nicht für Rundflüge über nationalem Gebiet.
(6) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn das vom Fluggast vorgelegte Beförderungsdokument erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dies wurde nachweislich vom Luftfrachtführer vorgenommen.
Flugpreise/ Bezahlung
(1) Der Flugpreis ist das für die Fluggastbeförderung auf einer bestimmten Strecke zu entrichtende Entgeld. Grundlage hierfür bildet die jeweils gültige Preisliste des Luftfrachtführers.
(2) Soweit auf dem Beförderungsdokument nichts anderes bestimmt ist, enthält der Flugpreis keine Steuern, keine Gebühren, die von Flughafen- und Staatsbehörden für die Luftbeförderung erhoben werden, keine Kosten der Beförderung der Fluggäste oder deren Gepäck vom und zum Flughafen/-platz, keine Kosten der Beförderung für angemeldetes Sondergepäck und keine Leistungen des Catering, wie Mahlzeiten, Getränke, Zeitungen, o. ä.
(3) Änderungen des Flugpreises bleiben dem Luftfrachtführer vorbehalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Änderungen des Flugplans ergeben.
(4) Der Gesamtflugpreis wird mit Auftragserteilung sofort fällig. Der Flugpreis kann
- bar an die Beauftragten, Angestellten oder Vertreter der DLG,
- am Geschäftssitz der DLG in Coswig auch per EC- oder VISA-Karte oder
- per Überweisung auf das von der DLG angegebene Konto
gezahlt werden.
(5) Die Aushändigung des Beförderungsdokumentes erfolgt erst nach Zahlungseingang beim Luftfrachtführer. Wird durch ein Kreditinstitut der Ausgleich der durch den Beförderungsvertrag entstandenen Forderung gegenüber der DLG verweigert, ist zwischen der DLG und dem Fluggast kein Beförderungsvertrag zustande gekommen.
Nichtbeförderung/ Erstattungen
(1) Die DLG ist bemüht, den von ihr aufgestellten Flugplan einzuhalten.
(2) Wird der Fluggast innerhalb der Gültigkeitsdauer seines Flugtickets vom Flug abgehalten, weil der Luftfrachtführer den Flug absagt oder einen Flug in wesentlicher Abweichung vom Flugplan durchführt, hat der Fluggast Anspruch auf kostenlose Umbuchung des Fluges, ersatzweise auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises. Mit Erstattung des gezahlten Flugpreises sind alle Ansprüche aus dem Vertrag abgegolten. Bei Umbuchung des Fluges bekommt der Fluggast über die Umbuchung eine Bestätigung als gültiges Beförderungsdokument.
(3) Die Einhaltung von Flugplänen kann durch außergewöhnliche Umstände wie Schlechtwetter, technische Probleme, Streiks, u. a. beeinträchtigt werden. Im Charterbereich ist die DLG außerdem von der Verfügbarkeit der Flugzeuge und der Piloten abhängig. Wird die Durchführung eines Fluges durch außergewöhnliche Umstände unvorhersehbar erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Fluggast wie auch die DLG vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt erhält der Fluggast den gezahlten Flugpreis zurück. Damit sind alle Ansprüche aus dem Vertrag abgegolten.
(4) Die DLG nimmt Erstattungen nur gegen Vorlage und Rückgabe des unbeschädigten und nicht benutzten Flugtickets vor. Eine Erstattung wird abgelehnt, wenn der Antrag hierfür nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Beförderungsdokumentes gestellt wird.
(5) Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers wegen Nichterfüllung des Beförderungsvertrages oder wegen Verzuges aus dem vom Luftfrachtführer zu vertretenden Gründen beschränkt sich auf die Erstattung des Flugpreises. Die DLG ist zu Ersatzbeförderungen oder zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Bedingungen nicht verpflichtet. Jede weitergehende oder anderweitige Haftung des Luftfrachtführers ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Luftfrachtführers.
Änderungen des Flugplans
(1) Der Luftfrachtführer verpflichtet sich, sich bestens um die Beförderung des Fluggastes und des Gepäcks mit angemessener Eile zu bemühen, jedoch sind alle im Beförderungsdokument, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrags. Was Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet der Luftfrachtführer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggäste verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Beförderungsdokument ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen. Flugpläne können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
(3) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen und folglich auch keine Haftung für etwaige Verluste oder Kosten, die durch das Versäumen einer Anschlussverbindung entstehen können, insbesondere dann nicht, wenn die Einhaltung des Flugplans durch außergewöhnliche Umstände, wie Schlechtwetter, techn. Probleme usw. beeinträchtigt werden.
(4) Bei sehr frühzeitiger Buchung sollte der Fluggast seinen Flug ca. 24 Stunden vor dem Abflug nochmals bestätigen lassen.
Sicherheitsbestimmungen/ Service/ Verhalten an Bord
(1) Alle Flüge sind Nichtraucherflüge.
(2) Gefahrgut/ gefährliche Gegenstände sind alle Gegenstände oder Substanzen,
die bedeutsame Gefahren für die Sicherheit oder für die Gesundheit darstellen oder
für kriminelle Angriffe auf die zivile Luftfahrt genutzt werden können.
Aus Sicherheitsgründen dürfen gefährliche Artikel gemäß der
nachstehenden Liste nicht im Gepäck der Passagiere geführt werden:
- komprimierte Gase (tiefgekühlt, brennbar, nicht brennbar und giftig), z. B. Butan, Sauerstoff, Flüssigstickstoff, Aqualungenzylinder und Zylinder mit komprimiertem Gas;
- Korrosionsmittel, z. B. Säuren, Laugen, Nasszellenbatterien sowie Geräte, die Quecksilber enthalten (Thermometer)
- Explosionsstoffe, Kriegsmaterial, Munition (einschließlich Platzpatronen)
- Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und sonstige Knallkörper,
- brennbare und leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe wie Feuerzeugbefüllungen, Streichhölzer, Farben, Verdünnungsmittel und Feueranzünder
- Radioaktive Stoffe.
- Aktentaschen, die mit Alarmgeräten versehen sind
Oxydierende Stoffe, z. B. Bleichmittel und Peroxide
Giftige und ansteckende Substanzen, z. B. Insektenschutzmittel, Unkrautvernichtungsmittel sowie lebende viröse Stoffe.
- andere gefährliche Artikel, z. B. magnetisierte Stoffe und aggressive oder irritierende Stoffe.
Medikamente und Toilettenartikel in begrenztem Umfang, die ggf. von dem Fluggast während der Reise benötigt werden, z. B. Haarspray und alkoholhaltige Medikamente, dürfen mitgeführt werden
- Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Pfeile, Scheren, Spritzen (außer für rein medizinische Zwecke), Stricknadeln, große Sportschläger, Billiard-, Snooker- oder Poolstöcke und jegliche anderen scharfen Objekte oder Waffen sind im Passagierraum von DLG-Flugzeugen nicht erlaubt.
(3) Der Luftfrachtführer kann die Beförderung eines jeden unter vorstehenden Absatz genannten Gegenständen als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann der Luftfrachtführer deren Weiterbeförderung ablehnen.
(4) Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landungen untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen sind während des Fluges nicht erlaubt. Sonstige elektronische Geräte dürfen nur nach Genehmigung durch die Besatzung benutzt werden.
(5) Zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gelten besondere Bestimmungen. Die DLG befördert werdende Mütter nur gegen Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbescheinigung.
(6) Unter Berücksichtigung der Gefahrgutsbestimmungen gestattet die DLG seinen Fluggästen bei medizinischer Versorgung die Mitnahme von gasförmigen Sauerstoff oder Luft in kleinen Zylindern bis zu max. 2 Litern je Person. Zusammen mit der Anmeldung einer Sauerstoffversorgung ist eine Kopie eines ärztlichen Attestes über die Flugtauglichkeit des Fluggastes vorzulegen.
(7) Die Beförderung von Kleinkindern ist aus Sicherheitsgründen anmeldepflichtig und
pro Flug begrenzt. Kleinkinder (bis 2 Jahre) reisen auf dem Schoß ihrer
Erziehungsberechtigten. An Bord des Flugzeuges sind keine Baby- oder Kindersitze erlaubt.
Die Beförderung von unbegleitenden Kindern bis zum 12. Lebensjahr bedarf der vorherigen
Vereinbarung mit dem Luftfrachtführer.
(8) Verhält sich ein Fluggast an Bord des Flugzeuges so, dass das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden, oder die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder Anweisungen der Besatzung nicht befolgt werden oder sein Gebaren bei anderen Fluggästen oder bei der Flugzeugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt, kann die DLG Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um weitere Folgen dieses Vertrages zu unterbinden. Derartiges Fehlverhalten an Bord wird strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.
Gepäckbeförderung/ -schäden
(1) Gepäck sind alle Reiseutensilien, die für den Gebrauch des Fluggastes während der Reise bestimmt sind. Das Gepäck verbleibt in der Obhut des Fluggastes und wird im Pssagier- und/oder Gepäckraum des Flugzeuges transportiert.
(2) Die Gepäckfreigrenze liegt bei 15 kg je Person. Die Überschreitung der Freigepäckgrenze ist gebührenpflichtig.
(3) Die Beförderung von Sondergepäck (z. B. Fahrräder, Rollstühle, Haustiere) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Luftfrachtführer möglich und gebührenpflichtig.
(4) Die Haftung für den Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt. Die Haftung für Gepäckschäden ist bei internationalen Beförderungen gemäß den Regelungen im Warschauer Abkommen und bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der BRD gemäß den anwendbaren Gesetzen begrenzt. Für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden, haftet der Eigentümer. Die DLG übernimmt keine Verantwortung für verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände. Die Haftung für Gegenstände von besonderem Wert wird ausgeschlossen. Die DLG haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
(5) Es ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens schriftlich Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet.
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt. Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diesen Maßnahmen nicht treffen konnten (§§44 und 45 LuftVG).
(2) Im Fall der Tötung oder Verletzung einer beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 €. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, ist auf einen Höchstbetrag von 1.700 € gegenüber jedem Fluggast beschränkt. (§ 46 LuftVG).
(3) Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförderung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12.10.1929 und das zu seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlichten bereinigten Fassung, das Haager Protokoll vom 28.08.1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens und das Zusatzabkommen von Guadalaiara vom 18.08.1961 zum Warschauer Abkommen, soweit diese Übereinkommen für die BRD in Kraft getreten und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind (§ 51 LuftVG).
(4) Auf die Verjährung finden die für die unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB entsprechende Anwendung.
(5) Gerichtsstand ist Dresden. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens.